Rechtliches

Internet und Grundversorgung


Glasfaserausbau hat, in Mönchengladbach wie auch in ganz Deutschland, juristisch einen anderen Status als andere Infrastrukturen wie die Strom-, Gas- oder Wasserversorgung. Im Gegensatz zu den oben Genannten zählen Glasfaserleitungen rechtlich nicht zur Grundversorgung. Auch ist der Glasfasermarkt grundsätzlich privatwirtschaftlich orientiert und – Stand heute – kaum reguliert. Grundsätzlich könnte jeder Betreiber überall im Stadtgebiet Glasfaser auf eigene Kosten ausbauen. Diejenigen Anbieter, welche Glasfaser ausbauen, haben aber grundsätzlich keinen gesicherten Investitionsschutz.

Im Gegensatz zur Wasser- oder Stromversorgung gibt es keine Anschluss- oder Benutzungszwänge. Dies bedeutet, dass die angeschlossenen Kunden Internetprodukte immer auch über andere Angebote, beispielsweise über VDSL- oder TV-Kabel-Netze beziehen können. Außerdem könnten konkurrierende Betreiber jederzeit eigene Glasfaserkabel im bereits ausgebauten Gebiet verlegen, wodurch sich die Anzahl potenzieller Kunden auf noch mehr Anbieter verteilt.

Die meisten Anbieter, die ein Interesse an einem Glasfaserausbau haben, führen hierzu Vorvermarktungen, sogenannte Nachfragebündelungen, durch. Hiermit kann im Vorfeld ein Kundenpotenzial identifiziert und akquiriert werden. Bei ausreichender Kundenzahl ist ein Ausbau für den Anbieter wirtschaftlich und dieser kann das Gebiet ohne größere Risiken mit Glasfaserleitungen versorgen. Für erfolgreiche Glasfaser-Ausbauprojekte sind die Beteiligung und die Nachfrage aus der Bevölkerung daher essenziell wichtig.


Kein Anschluss- und Benutzungszwang bei Neubaumaßnahmen


Auch bei Neubaumaßnahmen verhält es sich ähnlich. Für die Anbieter besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine Erschließung mit Glasfaserkabeln vorzunehmen. In § 78 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ist lediglich festgelegt, dass Universaldienstleistungen angeboten werden müssen:

„Als Universaldienstleistungen werden bestimmt: der Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen [!] und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen“.

Etwaige Mindestbandbreiten für einen „funktionalen Internetzugang“ sind hierbei nicht näher definiert. Einige Anbieter vertreten die Auffassung, dass hier prinzipiell die Bereitstellung eines Routers zur Nutzung von Internet über Mobilfunknetze ausreicht.


Passive Glasfaser ohne Aktivierungspflicht


Bei Neubaumaßnahmen gibt es – wenn kein Anbieter eine ausreichende Versorgung plant – über das sog. DigiNetz-Gesetz eine Mitverlegungspflicht für passive Glasfaserleitungen entlang der neu entstandenen Straßen und Wege bis in die Gebäude. Dies bedeutet, dass über die neu entstehenden Strecken mit Glasfasern bestückte Leerrohre verlegt werden müssen. Verantwortlich ist hier der jeweilige Erschließungsträger. Allerdings existiert keine Pflicht von Telekommunikationsanbietern, diese passive Infrastruktur auch zu aktivieren. 

Es ist daher eminent wichtig, dass Bauherren, Investoren und Projektentwickler frühzeitig mit den am Markt vertretenen Telekommunikationsanbietern Kontakt aufnehmen, um eine Glasfasererschließung von Neubauten sicherzustellen.